Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ramko Rohrhandels GmbH

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen -  Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen  über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen und auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.
  3. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
  4. Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Käufer willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ein.
  5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
  2. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und / oder den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und/oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte  Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag ( ab 10 % fälligen Forderungen ) mindestens 2 Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des Limits bei Kreditversicherern.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, nicht beliefert werden.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich und stehen, soweit nicht anders vereinbart, unter  ( üblichem ) Vorbehalt (u.V. / u.ü.V. ).  Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  4. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht auf Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach Abschnitt IX. der Bedingungen (vgl. dort).
  5. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen und zu diesem Zweck Kranhilfe bzw. Stapler und entsprechendes Entladepersonal bereit zu halten. Wirken wir oder dritte bei der Abladung mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko und Kostens des Käufers.
  6. Ereignisse höherer Gewalt, wie Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit verbundenen Auswirkungen, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen ( zum Beispiel Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer zollamtlichen Erfassung, o.ä. ), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen ( z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel ) Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten bzw. Lieferwerks sowie alle sonstigen Umstände, die ohne unser Verschulden, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschwere oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk,  einem anderen Vorlieferanten oder Spediteur eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine dieser Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei durch Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Die gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er damit nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren verarbeitet, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten.
    Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, bis zum Widerruf durch uns Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
    Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dieses Verbot gilt auch für Factoring-Geschäfte aller Art.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 v.H. übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

VI. Prüfbescheinigungen und Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Käufer.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
  3. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen ( „Zeugnissen“ ) nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben.

VII. Güten, Maße und Gewichte                                                                                                                                                                                                   

1.   Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie zum Beispiel DIN/EN oder deren Bestandteile wie zum Beispiel Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2.   Für die Gewichte ist das von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm          ( theoretisch ) zuzüglich 2,5 % ( Handelsgewicht ) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.
  3. Das Material wird unverpackt, und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers; sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  4. Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt, Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
  5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Wir sind stattdessen auch berechtigt, nachzubessern. Bei endgültigem Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschn. IX. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – zum Beispiel sog.        IIa-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
  6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
  8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei  Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben davon unberührt.                            
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden   oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.  

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.  Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im  Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft.  Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitliche materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG ) finden keine Anwendung.

XI. Sonstiges

      1.  Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die          Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

Dorsten, Dez. 2024